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Leistungsfeld

Arbeits­sicherheit

Rechtssichere Betreuung für den Schutz Ihrer Beschäftigten – von der gesetzlich geforderten Fachkraft für Arbeitssicherheit bis zur gelebten Sicherheitskultur.

Leistungen im Detail

Jeder Betrieb mit Beschäftigten benötigt eine sicherheitstechnische Betreuung. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehme ich diese Aufgabe – ohne dass Sie eine eigene Stelle schaffen müssen.

Leistungen u. a.: Erstellung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßige Begehungen, Unterweisungen, Begleitung des Arbeitsschutzausschusses und Beratung von Führungskräften.

ArbSchGDGUV Vorschrift 2ASiG

Wo mit Chemikalien gearbeitet wird, gelten besondere Pflichten. Ich baue Ihr Gefahrstoffkataster auf, erstelle Betriebsanweisungen und prüfe Ersatzstoffe und -verfahren (Substitution).

Grundlage sind Ihre Sicherheitsdatenblätter und die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung – inklusive Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip.

GefStoffVTRGS

Die Beurteilung psychischer Belastungen ist seit 2013 ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – und wird bei Prüfungen zunehmend eingefordert.

Ich begleite den gesamten Prozess: Auswahl des Verfahrens (Befragung oder moderierte Workshops), Auswertung, Ableitung wirksamer Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle.

§ 5 ArbSchGGDA-Leitlinie

Technik und Regeln allein verhindern keine Unfälle – entscheidend ist das Verhalten. Ich helfe Ihnen, Ihre Sicherheitskultur weiterzuentwickeln: vom reinen Reagieren hin zu einem Team, das aufeinander achtet.

Bausteine sind u. a. ein einfaches Meldesystem für Beinaheunfälle, Führungskräfte-Coaching und eine Vision-Zero-Ausrichtung. Wo Sie stehen, zeigt Ihnen der Sicherheitskultur-Check rechts.

Vision ZeroBehavioral Safety

Praxisnahe Unterweisungen und Weiterbildungen – von der jährlichen Pflichtunterweisung bis zu Spezialthemen wie Gefahrstoffe, Sicherheitskultur oder Führung im Arbeitsschutz.

Wahlweise online oder vor Ort, individuell auf Ihre Tätigkeiten und Ihr Team zugeschnitten. Auf Wunsch mit digitalem Nachweis der Teilnahme.

§ 12 ArbSchGDGUV Vorschrift 1